besondere bestimmungen dienstleistungen und offset

Den Parteien ist bewusst, dass KAO nach eigenem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen und den Offset sowohl mit KAO verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG als auch Dritte (inklusive aber nicht abschließend ClimatePartner GmbH, St. Martin Strasse 59, 81669 München, Deutschland („CP“)) als Erfüllungsgehilfen einsetzen kann.

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist nötig, damit wir den Vertrag mit Ihnen erfüllen können.


A. Software-Services und Nutzungsrechte

(1) CP stellt Software bzw. Software-Service – sofern nicht abweichend vereinbart – in der jeweils aktuell von CP freigegebenen Softwareversion (im Folgenden einheitlich: „Software“) im Verfügungsbereich von CP (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) zur Nutzung durch den Salon über das Internet bereit (Software as a Service- bzw. Cloud-Service-Modell). Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Der Salon hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; bei Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch CP bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages. Insbesondere eine etwaige Integration von Software in die Systeme und / oder Softwareumgebung des Salons, oder eine direkte Integration in die Website des Salons zur Nutzung durch Endnutzer erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung in der jeweiligen Einzelbeauftragung.

Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten Softwareumgebung sowie beispielsweise einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Salons.

CP gewährleistet keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Software. KAO gewährleistet keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Software. Bei im Verantwortungsbereich von CP begründeten Unterbrechungen der Erreichbarkeit wird CP alle technisch und wirtschaftlich sinnvollen Bemühungen unternehmen, die Erreichbarkeit zeitnah wiederherzustellen. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Salons wegen Mängeln; eine mangelnde Verfügbarkeit der Software von kumuliert bis zu 5 vollen Tagen pro Vertragsjahr gilt als noch unerhebliche Tauglichkeitsminderung. Die verschuldensunabhängige Haftung von CP wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von KAO wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(2) Der Salon darf bei entsprechender Einzelbeauftragung nach Freischaltung bzw. sofern vereinbart mit der vollständigen Zahlung sämtlicher Gebühren während der Laufzeit des Vertrages auf die Software über das Internet zugreifen und mittels eines Browsers oder – sofern Leistungsbestandteil – einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. mobile „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Die Software darf nur durch den Salon bzw. die ggf. vereinbarte Höchstzahl von Nutzern und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software selbst oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Salon nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CP und KAO.

(3) Der Salon darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Salon nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Der Salon hat geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe Dritter zu treffen. Insbesondere sind Zugangsdaten geheim zu halten. Der Salon hat zudem sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die Stabilität der von CP für den Betrieb der Software verwendeten Infrastruktur unangemessen belasten, insbesondere die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie die Durchführung von Load-Tests, etc..

(4) CP und KAO sind jeweils berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Software darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Salon CP und KAO auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen.

(6) CP und KAO können jeweils die Zugangsberechtigung des Salons widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Salon die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden können CP und KAO jeweils den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. CP und KAO hat jeweils dem Salon vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann CP und KAO jeweils nur für eine angemessene Frist, maximal drei Monate, aufrechterhalten.

(7) Ein jeweiliger Anspruch von CP und KAO auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.

(8) Der Salon hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

(9) Vor dem Hintergrund, dass von CP als Software-as-a-Service-Leistung zugänglich gemachte Software einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt, wird der Salon darauf hingewiesen, dass während der Vertragslaufzeit ggf. neue Services hinzukommen und bestehende Services modifiziert werden können. CP wird den Salon über aktualisierte Versionen und relevante Anpassungen informieren. Berechtigte Nutzungsinteressen des Salons werden berücksichtigt. CP wird den Salon über aktualisierte Versionen und relevante Anpassungen informieren. Berechtigte Nutzungsinteresse des Salons werden berücksichtigt.

(10) Es wird vorsorglich klargestellt, dass der Salon bei Vertragsende nicht mehr berechtigt ist, die Software zu nutzen bzw. auf diese zuzugreifen.


B. Offset


1. Vertragsgegenstand bei Offset Dienstleistungen

(1) KAO bietet dem Salon auf Basis eines Vertrages den Ausgleich von CO2-Emissionen des Salons an, die sog. CO2-Kompensation (Offset).CO2-Zertifikate gemäß diesen Bestimmungen sind verifizierbare Emissionsreduktionen aus geprüften Klimaschutzprojekten des freiwilligen Emissionshandels (Voluntary Markets).

(2) Voraussetzung für die Annahme der Beauftragung durch KAO ist die Beauftragung einer Mindestmenge von 1 kg CO2/Auftrag durch den Salon. Für den Fall, dass diese Mindestmenge nicht erreicht wird, behalten sich KAO das Recht vor, die bestellte Menge auf die Mindestmenge aufzurunden, um die Kompensation technisch abbilden und damit durchführen zu können.


2. Vertragsdurchführung

(1) Die Dienstleistung der CO2-Kompensation erfolgt auf dem Weg der Auswahl, des Kaufs, der Buchhaltung, sowie der vertragsgemäßen Stilllegung von CO2-Zertifikaten für den Salon aus anerkannten Klimaschutzprojekten. CP sorgt dafür, dass ein ausreichendes Kontingent an geeigneten Emissionszertifikaten zur vertraglich vereinbarten CO2-Kompensation zur Verfügung steht. CP und KAO trifft die Auswahl der CO2-Zertifikate nach eigenem Ermessen.

(2) Die ausgestellten Emissionsminderungsgutschriften sind im Sinne des Emissionsrechtshandels werthaltig. Um sicherzustellen, dass jedes Zertifikat nur einen einmaligen Verwendungszweck erfüllt, wird es von CP stillgelegt. Erfolgt eine Stilllegung des Zertifikats, so sind keine weiteren Transfers dieses Zertifikats möglich. Die Stilllegung erfolgt von CP in periodischen Abständen. Zum jeweiligen Stichtag wird die verkaufte Menge des jeweiligen Projekts gesammelt stillgelegt.

(3) Ein eigener Anspruch des Salons auf den persönlichen Erhalt von CO2-Zertifikaten oder auf den Erwerb oder eine bestimmte andere Verwendung bestimmter Emissionsminderungszertifikate besteht nicht. Der Salon erhält nach diesem Vertrag nur eine Bestätigung über die Stilllegung zur Kompensation der vertraglich vereinbarten Menge an CO2.

(4) Die CO2 Zertifikate werden durch CP entgegengenommen, verwaltet und in einem anerkannten Register stillgelegt. Damit werden die Treibhausgasreduktion und Kompensationswirkung formell nachgewiesen.

(5) CP und KAO übernimmt keine Gewähr dafür, dass aus einem bestimmten Klimaschutzprojekt dauerhaft CO2-Emissionszertifikate zur Verfügung stehen (Vorratsschuld), es sei denn eine fest vereinbarte Anzahl von stillzulegenden Emissionszertifikaten für ein ganz bestimmtes Klimaschutzprojekt ist vertraglich vereinbart und der Salon hat ausdrücklich erklärt, ausschließlich mit dem gewählten Klimaschutzprojekt zu kompensieren.

(6) In allen übrigen Fällen, in denen die gewählten CO2-Emissionszertifikate nicht geliefert werden können, behält sich CP und KAO das Recht vor, die CO2-Kompensation durch Stilllegung von vergleichbaren, gleichwertigen oder höherwertigen CO2-Zertifikaten durchzuführen. Dies kann insbesondere Klimaschutzprojekte betreffen, deren Entwicklungsphase oder Verifizierung unvorhergesehen länger dauert, als erwartet und daher zur rechtzeitigen Kompensation nicht verwendet werden können.

(7) Die finale Stilllegung der im Kompensationsauftrag enthaltenen CO2-Emissionszertifikate erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung.

3. Haftung CP für Klimaschutzprojekte

(1) Die CO2 Einsparung durch Klimaschutzprojekte stellt eine Fremdleistung des jeweiligen Projektbetreibers des Klimaschutzprojekts dar, für die CP und KAO weder gemeinschaftlich noch einzeln keine eigene Haftung übernimmt. Fremdleistungen sind Leistungen, die nicht Bestandteil der eigenen, von CP oder KAO selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringenden Leistungen sind, sondern Leistungen, deren Erfüllung von Dritten abhängig ist und auf deren Durchführung CP und KAO keinen eigenen direkten Einfluss hat.

(2) In Bezug auf solche Fremdleistungen beschränkt sich die Haftung von CP und KAO auf die gewissenhafte Auswahl der Fremdleistungen und die Abwicklung der Verträge mit den Fremdleistern (Kauf und Stilllegung von Emissionszertifikaten). CP oder KAO schließt hierzu geeignete rechtliche Verträge mit den Projektbetreibern.Obwohl von CP und KAO nur Projekte ausgewählt werden, deren Betreiber für vertrauenswürdig gehalten werden und vertraglich zur Einhaltung fester Standards (z.B. den Gold Standard) verpflichtet sind, kann ein bestimmter Erfolg bei der Reduzierung von Emissionen oder eine konkret nachweisbare Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen durch CP und KAO weder garantiert noch gewährleistetwerden. Sollte sich herausstellen, dass ein Projekt nicht in der Lage ist, die CO₂-Emissionen wie vereinbart zu reduzieren, wird CP und KAO dieses Projekt nicht weiter für die CO₂-Kompensation einsetzen, sondern Zertifikate eines anderen geeigneten Klimaschutzprojekts verwenden, soweit verfügbar.

(3) CP prüft die für die CO₂-Kompensation eingesetzten Projekte auf Grundlage der von den Projektbetreibern und Zertifizierungsorganisationen bzw. Verifizierungsstellen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. CP und KAO haften weder gemeinschaftlich noch einzeln für die Richtigkeit der ihr von der Zertifizierungsorganisation oder den Projektbetreibern zugänglich gemachten Informationen und den Angaben in Prospekten bzgl. der verursachten Emissionen und der erreichten Emissionsminderungen und anderen Projektinformationen. CP und KAO haften ferner weder gemeinschaftlich noch einzeln für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Überprüfung der Projekte durch unabhängige Verifizierungsstellen.

4. Haftung Salon

(1) Der Salon stellt gegenüber CP und KAO die Richtigkeit der von ihm gelieferten bzw. eingegebenen Daten sicher. CP und KAO kann die Richtigkeit der überlassenen Daten nicht überprüfen. Jegliche gemeinschaftliche oder einzelne Haftung von CP und KAO für Ergebnisse, die sich aufgrund von falsch gelieferten bzw. eingegebenen Daten ergeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Der Salon darf nur die tatsächlich klimaneutral gestellten Aufträge als solche kennzeichnen. Stellt CP oder KAO fest, dass der Umfang an klimaneutral gekennzeichneten Produkten oder Dienstleistungen größer ist als das Auftragsvolumen, welches in der Berechnungssoftware hinterlegt ist, so ist CP und KAO jeweils berechtigt, dem Salon Zertifikate in entsprechendem Umfang zu berechnen. CP und KAO ist jeweils berechtigt die Menge der Emissionsrechte bei fehlender Kooperation des Salons entsprechend Treu und Glauben zu schätzen. Für Schäden, die CP und/oder KAO aus schuldhaften Pflichtverletzungen des Salons – z.B. durch Missbrauch der Kennzeichnungssymbolik – entstehen, behält sich CP und KAO jeweils darüber hinaus das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.


C. Markennutzungsvereinbarung


1. Einräumung von Markennutzungsrechten für CP Kennzeichen

(1) Soweit vereinbart, stellt KAO dem Salon für seine Zusammenarbeit mit KAO und/oder für vertragliche CO2 Kompensationsaufträge CP Kennzeichen (beispielsweise das CP Logo/Signet und/oder die CP Labels/Badges) mit den geschützten Marken von CP gemäß den jeweils gültigen Leitlinien zur Nutzung von CP Kennzeichen für Salon, insbesondere auf der Grundlage des ClimatePartner Label Guides zur Verfügung. Das Nutzungsrecht erhält der Salon bezogen auf das oder die jeweilige/n CP Kennzeichen und die konkret lizenzierte Nutzung für seine Werbungund Außenkommunikation in Bezug auf die Zusammenarbeit mit CP und KAO und den damit verbundenen Dienstleistungen im Bereich des Klimaschutzes.

(2) Der Salon ist damit im Rahmen der geltenden Nutzungsbestimmungen und im jeweils vereinbarten Nutzungsumfang berechtigt, die konkret lizenzierten CP Kennzeichen in seinem Salon oder in dessen Kontext stehenden Kommunikationsmaterialien in den Verkehr zu bringen und damit für sie zu werben. Gleiches gilt in Bezug auf den jeweils lizenzierte Salon. Die Nutzung der CP Kennzeichen darf nur in der konkret lizenzierten Form und vorgegebenen grafischen und farblichen Gestaltung und nach den Maßgaben des ClimatePartner Label Guides erfolgen. Die Nutzung des CP Labels unterliegt insbesondere den weiteren Anforderungen an die Angabe der zutreffenden Tracking-ID innerhalb des Labels.

(3) An den CP Kennzeichen erhält der Salon ein räumlich und inhaltlich begrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist. Die Lizenz ist beschränkt auf die zum jeweiligen Vertrag oder Einzelauftrag angegebenen Waren und Dienstleistungen und Gebiete. Eine Abwandlung der CP Kennzeichen oder Verbindung mit anderen Kennzeichen und Zeichenelementen ist unzulässig. Jegliche grafische oder sonstige Abänderung und Bearbeitung ist nur mit schriftlicher Genehmigung von CP und KAO zulässig.

(4) Die Rechtsübertragung oder Erteilung von Unterlizenzen durch den Salon (auch an verbundene Unternehmen) ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung von CP und KAO. Das Nutzungsrecht selbst darf ebenfalls nicht auf ein anderes Produkt, ein anderes Unternehmen oder sonstige Dritte übertragen werden. Insbesondere dürfen keinerlei elektronische Bilddateien oder Kopien hiervon in irgendeiner Form an Dritte weitergegeben oder für nicht zertifizierte Produkte, Unternehmensbereiche oder Tochterunternehmen verwendet werden.

(5) Die Nutzung der Labels zur Klimaneutralität („klimaneutral“) sind zweckgebunden. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn der Salon den CO2-Ausgleich durch CP, in der vereinbarten Menge, in dem vereinbarten Zeitraum und für die vereinbarte Quantität an Produkten (soweit anwendbar), Erzeugnissen (soweit anwendbar), oder sonst klimaneutral gestellten Leistungen (soweit anwendbar), Unternehmen oder Unternehmensteile durchgeführt hat.
Der Ausgleich der Emissionen und die damit erzielte Klimaneutralität wird mit einem Tracking-System über entsprechend dem Salon zugewiesene ID-Nummern nachvollziehbar gemacht. Das CP-Label „klimaneutral“ enthält diese Tracking-ID, über die auch Kunden des Salons und sonstige Dritte den Ausgleich nachprüfen können. Das CP-Label ist daher verbindlich nach Maßgabe des ClimatePartner Label Guides unter Angabe dieser ID-Nummer zu führen.
Das Nutzungsrecht erlischt im Falle der Nichtbezahlung des Kompensationsauftrages durch den Salon trotz Mahnung durch CP oder KAO und erfolglosem Fristablauf (Eintritt der auflösenden Bedingung) automatisch.
Eine irreführende Kennzeichnung, z.B. die Kennzeichnung eines Produktes oder einer Produktgruppe oder –menge mit einem falschen Label, oder mit einem Label, daseine Kompensation suggeriert, die über den tatsächlichen Auftrag und/oder Vertrag hinausgeht, ist unzulässig. Das Label darf daher nicht angebracht oder verwendet werden, wenn das Produkt oder die produzierte Produktgruppe oder -menge, die in Rede stehende Dienstleistung oder der Salon, nicht oder unzureichend klimaneutral gestellt wurde. Auch in diesen Fällen erlischt das Nutzungsrecht mit der Folge, dass eine rechtswidrige Nutzung vorliegt.

(6) Der Salon ist verpflichtet, die CP Kennzeichen zu benutzen und die Benutzung in tatsächlicher, quantitativer und gegenständlicher Form aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Nutzungsarten zu dokumentieren und CP unaufgefordert einmal jährlich nachzuweisen. Hierzu stellt CP oder KAO auf Wunsch ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

(7) Bei Vertragsende erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht automatisch und der Salon darf die jeweiligen CP Kennzeichen dann nicht weiterverwenden. Falls im normalen Geschäftsbetrieb noch Restbestände an bereits gedruckten Materialien, insbesondere entsprechend gekennzeichneten Produktverpackungen oder Werbematerialien vorliegen, wird dem Salon hierfür eine Aufbrauchfrist von maximal 3 (drei) Monaten nach Vertragsende eingeräumt. Diese Aufbrauchfrist gilt aber nur insoweit und so lange, als der Salon noch klimaneutral gestellt ist. Den entsprechenden Nachweis dafür hat der Salon auf Anforderung von CP oder KAO unverzüglich zu erbringen. Bei allen nicht mehr nach den Richtlinien von CP als klimaneutral zu bewertenden Salon und Produkten hat der Salon sämtliche CP Kennzeichen unverzüglich von allen Verpackungen (soweit vorhanden) und bezüglich aller Salonauftritte bzw. Salon- und Werbeunterlagen zu entfernen und jegliche darüberhinausgehende weitere Nutzung zu Vertriebs- und Werbezwecken unverzüglich einzustellen.
Soweit wir Daten von Ihren Mitarbeitern verarbeiten, haben wir diese von Ihnen erhalten.


2. Gewährleistung und Verteidigung der Marke

(1) Weder CP noch KAO übernehmen eine Gewähr für die Rechtsbeständigkeit, Nichtangreifbarkeit oder kommerzielle Verwertbarkeit der Kennzeichen. Ferner übernehmen weder CP noch KAO eine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Logos und der Marken keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Salon wird CP und KAO von allen im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz verwendeten – mit den CP Kennzeichen – verwechselbaren Marken sowie sämtlichen Verletzungen dieser CP Kennzeichen umgehend unterrichten. CP und KAO entscheiden nach eigenem Ermessen über die Verteidigung seiner Signets, Labels und Marken gegen Angriffe Dritter. Der Salon verpflichtet sich, CP und/oder KAO auf Verlangen von CP und/oder KAO die Verteidigung der Rechte an den CP Kennzeichen vollumfänglich zu überlassen und alle etwaigen hierzu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Der Salon wird etwaige außergerichtliche Stellungnahmen, gerichtliche Schritte, sowie Vergleichsverhandlungen mit CP und KAO im Zusammenhang mit den genutzten CP Kennzeichen im Vorfeld abstimmen.

(3) Die entstehenden Kosten für ein entsprechend zuvor abgestimmtes außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen tragen die Vertragsparteien unter Zugrundelegung des gesetzlichen Gebührenrahmens jeweils zur Hälfte. Die vorstehenden Absätze 1– 2 gelten im Falle von Angriffen Dritter gegen die Kennzeichen entsprechend.

(4) Auch bei Angriffen Dritter gegen die CP Kennzeichen bleibt die Verpflichtung des Salons zur Zahlung der vereinbarten Nutzungsgebühren bestehen, solange die Nutzung der CP Kennzeichen für den Salon weiterhin möglich bleibt. Dem Salon steht in diesem Falle auch kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren zu.


3. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Nutzung

Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbestimmungen ist CP und KAO zum Entzug der Nutzungserlaubnis und Kündigung der Nutzungsgestattung berechtigt.
Ungeachtet dieses Rechts zur fristlosen Kündigung der Nutzungsgestattung und anderer, jeweils CP und KAO zustehender Rechte im Falle der Verletzung der Nutzungsbestimmungen kann CP und KAO jeweils Rechte aus seinen Kennzeichen geltend machen, wenn der Salon gegen folgende Bestimmungen verstößt:

- Nutzungsdauer der CP Kennzeichen, insbesondere der CP Labels/Badges und/oder CP Logos/Signets,
- von der Eintragung erfasste Form, in der die Kennzeichen benutzt werden dürfen,
- Art der Waren und Dienstleistungen, für die die Nutzungsgestattung erteilt wurde,
- Gebiet, auf dem die Kennzeichen angebracht werden dürfen,
- Konformität der von dem Salon unter Nutzung der Kennzeichen hergestellten Waren oder von ihm erbrachten Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben für die Erzielung einer Klimaneutralität.

Weitergehende Rechte aus der Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Vorschriften durch die unzulässige Zeichennutzung gegen den Salon, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
 

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